08.10.2015 - Nr. 40/15
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weisen Sie in Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer zu hoch aus, schulden Sie auch den zu hoch ausgewiesenen Betrag. Den zu hoch ausgewiesenen Betrag schulden sie nicht mehr, wenn Sie Ihre Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass Sie den zu hoch ausgewiesenen Betrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt haben. Das heißt, dass Sie die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erst nach der Rückzahlung nicht mehr schulden (BMF-Schreiben vom 7.10.2015, III C 2 – S 7282/13/10001).
Praxis-Beispiel:
Sie berechnen für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 19%, obwohl Sie hierfür gemäß § 12 Abs. 2 UStG nur 7% schulden. Sie haben wie folgt abgerechnet:
Entgelt für die Lieferung 1.000,00 €
Umsatzsteuer 19% 190,00 €
Rechnungsbetrag 1.190,00 €
Sie Schulden die gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuer in Höhe von 70 € und zusätzlich die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer von 120 €. Sie können Ihre Umsatzsteuer korrigieren, sodass Ihre Rechnung wie folgt aussieht:
Entgelt für die Lieferung 1.000,00 €
Umsatzsteuer 7% 70,00 €
Rechnungsbetrag 1.070,00 €
Hat Ihr Kunde Ihre Rechnung in voller Höhe bezahlt, erkennt das Finanzamt die korrigierte Rechnung erst an, wenn Sie den Betrag von 120 € an Ihren Kunden zurückgezahlt haben.
Haben Sie mit Ihrem Kunden einen Bruttobetrag vereinbart, zahlen Sie auch dann, wenn Sie die Umsatzsteuer unzutreffend ausgewiesen haben, keinen Betrag an Ihren Kunden zurück. Allerdings sollten Sie auch in diesem Fall Ihrem Kunden eine berichtigte Rechnung übermitteln und ihm mitteilen, dass die zuerst ausgestellte Rechnung nicht mehr gültig ist.
Praxis-Beispiel:
Es liegt derselbe Sachverhalt vor nur mit dem Unterschied, dass Sie mit Ihrem Kunden einen Bruttobetrag von 1.190 € vereinbart haben. Ihre korrigierte Rechnung sieht dann wie folgt aus:
Entgelt für die Lieferung (1.190 € : 107x7 =) 1.112,15 €
Umsatzsteuer 7% 77,85 €
Rechnungsbetrag 1.190,00 €
Sie können den zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag von (190 € - 77,85 € =) 112,15 € nach Übersendung der berichtigten Rechnung korrigieren.
Praxis-Tipp: Sollte Ihnen beim Ausweis der Umsatzsteuer ein Fehler unterlaufen sein, können Sie ihn jederzeit korrigieren und sich die zu viel gezahlte Umsatzsteuer von Finanzamt zurückholen. Sie verfahren dann, wie in den vorgenannten Beispielen beschrieben.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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