25.02.2016 - Nr. 08/16
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Kosten des Studiums der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.1.2016, 4 K 2091/13 E).
Praxis-Beispiel:
Die beiden Kinder eines selbstständigen Unternehmensberaters studierten BWL bzw. „Business and Management“ und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Unternehmensberater schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen ab, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.
Das Finanzgericht führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen können. Der Unternehmensberater ist unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, so dass eine private Motivation vorgelegen hat. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen können allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen.
Eine Trennung nach objektiven und eindeutigen Maßstäben ist nicht möglich, so dass die Aufwendungen gemäß § 12 EStG insgesamt nicht abgezogen werden können. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen haben. Vielmehr ist die private Sphäre derart intensiv berührt, dass keine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt. Außerdem ist es fraglich, ob der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch zivilrechtlich überhaupt durchsetzbar gewesen wäre.
Praxis-Tipp: Eltern haben jedoch andere Möglichkeiten, mit ihren studierenden Kindern steuerlich günstige Gestaltungen zu vereinbaren. Sie können z. B. eine Eigentumswohnung am Studienort erwerben, um dann einen steuerlich wirksamen Mietvertrag abzuschließen. Das ist auch möglich, wenn das Kind die vereinbarte Miete nur aus den laufenden Unterhaltszahlungen leisten kann, die die Eltern zuvor an ihr Kind gezahlt haben.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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