18.09.2014 - Nr. 38/14
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Sie können Ihre Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn ein privates Interesse nach dem Inhalt eines Werks und der ausgebübten Tätigkeit objektiv ausgeschlossen ist. Bücher und Zeitschriften, die üblicherweise von Privatpersonen gelesen werden, werden in der Regel nicht als Fachliteratur anerkannt (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.7.2014; K 2767/13 E).
Allerdings ist nicht immer der objektive Charakter einer Publikation maßgebend, sondern vielmehr die Funktion im Einzelfall. Ob ein Buch oder eine Zeitschrift als Fachliteratur eingestuft werden können, hängt wesentlich von der ausgeübten Tätigkeit ab. Dabei muss eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein.
Ein Problem ist allerdings, wie die ausschließliche bzw. fast ausschließliche berufliche oder betriebliche Nutzung nachgewiesen werden kann, sodass das Finanzamt die Aufwendungen anerkennen muss. Das ist schwierig, weil das Finanzamt oft einfach behauptet, dass die Wahrscheinlichkeit der privaten Nutzung nach der Lebenserfahrung hoch ist.
Als Nachweis für Ihre Aufwendungen brauchen Sie einen Beleg (Quittung bzw. Rechnung, Kleinbetragsrechnung). Auf diesem Beleg muss der Buchtitel bzw. der Titel der Zeitschrift exakt wiedergegeben sein. Die Bezeichnung „Fachliteratur“ reicht – wie das Finanzgericht deutlich macht – nicht aus.
Die Aufwendungen für Fachzeitschriften mit fachbezogenen Beiträgen, z. B. mit juristischen, technischen oder wirtschaftlichen Beiträgen, sind üblicherweise beruflich veranlasst. Aber auch hier gibt es Grenzbereiche, bei denen die Beurteilung nicht immer eindeutig ist, sondern von der ausgeübten Tätigkeit abhängt, wie es z. B. beim Handelsblatt und bei Computerzeitschriften der Fall ist.
Praxis-Tipp: Es ist nicht immer eindeutig, ob Bücher oder Zeitschriften als Fachliteratur eingestuft werden können. Im Zweifel sollten Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Wenn das Finanzamt eine andere Auffassung vertritt, stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt lohnt. Das Finanzamt sitzt nun einmal am längeren Hebel. Eine gerichtliche Auseinandersetzung lohnt in der Regel nur, wenn es um höhere Beträge geht und Sie die Verbindung zu Ihrer beruflichen Tätigkeit eindeutig darstellen können.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater