31.07.2014 - Nr. 31/14
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haben Sie einen Steuerbescheid erhalten, dann müssen Sie die festgesetzten Steuern fristgerecht zahlen, weil das Finanzamt ansonsten Säumniszuschläge von 1% pro Monat von Ihnen verlangt. Sie müssen auch dann zahlen, wenn Sie Einspruch eingelegt haben. Die Zahlung können Sie nur durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vermeiden. Genehmigt das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung, fallen keine Säumniszuschläge an.
Handelt es sich um eine rechtswidrige (falsche bzw. teilweise falsche) Steuerfestsetzung, hat das Finanzamt keine Wahl, es muss den Steuerbescheid auf Ihren Antrag hin in der Vollziehung aussetzen. Haben Sie alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und hat das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, obwohl der Steuerbescheid rechtswidrig war, dann muss das Finanzamt die angefallenen Säumniszuschläge in vollem Umfang erlassen (BFH-Urteil vom 24.4.2014, V R 52/13).
Die Säumniszuschläge sind laut BFH aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn ihre Festsetzung im Einzelfall nicht zu rechtfertigen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn formell Säumniszuschläge anfallen, aber die Erhebung dieser Säumniszuschläge den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (§ 227 AO). Das ist der Fall, wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, obwohl sie möglich und auch geboten gewesen wäre.
Praxis-Tipp Erhalten Sie einen sachlich falschen Steuerbescheid, dann sollten Sie dagegen Einspruch einlegen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gewährt Ihnen das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung, brauchen Sie den entsprechenden Steuerbetrag nicht zu zahlen.
Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, müssen Sie keine Säumniszuschläge zahlen, wenn das Finanzamt nachfolgend die Steuerfestsetzung in Ihrem Sinne ändert.
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Fazit: Immer dann, wenn Sie mit Ihrem Einspruch Erfolg haben, hätte das Finanzamt Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben müssen. Folglich müssen Sie so gestellt werden, als hätte das Finanzamt Ihrem Antrag stattgegeben, sodass keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen sind.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater