10.07.2014 - Nr. 28/14
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bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50% können Sie Ihren PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln oder aber als Privatvermögen. Behandeln Sie den PKW als Privatvermögen, können Sie für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,30 € als Betriebsausgabe geltend machen. Ihr Vorteil: Sie zeichnen nur Ihre betrieblichen Fahrten auf und brauchen keine Belege zu sammeln.
Aber! Stellt das Finanzamt fest, dass die betriebliche Nutzung überwiegt (also mehr als 50% beträgt), dann haben Sie ein Problem, wenn Sie die Kilometerpauschale geltend gemacht und keine Belege gesammelt haben. Ein überwiegend betrieblich genutzter PKW gehört zwingend zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH-Beschluss vom 13.5.2014, III B 152/13). Es spielt keine Rolle, ob Sie den PKW in der Bilanz aktiviert haben bzw. bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Anlageverzeichnis ausgewiesen haben.
Konsequenz: Für einen PKW, der sich im Betriebsvermögen befindet, können Sie keine Kilometerpauschale geltend machen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer nutzte für seine betrieblichen Fahrten einen Porsche und einen VW. Seine Kfz-Aufwendungen ermittelte er mit der Kilometerpauschale von 0,30 €. Die Betriebsausgaben, die sich bei dieser pauschalen Berechnung ergaben, lagen in den einzelnen Jahren zwischen 5.800 € und 6.600 €.
Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die betriebliche Nutzung dieser Fahrzeuge mehr als 50% betragen hat. Die Kilometerpauschale war deshalb nicht anwendbar, sodass die tatsächlichen Kosten (teilweise mit geschätzten Beträgen) angesetzt werden mussten. Die private Nutzung der Firmenwagen setzte das Finanzamt nach der 1%-Regelung an. Da die so ermittelten privaten Nutzungswerte höher waren als die geschätzten PKW-Aufwendungen, wurde die private Nutzung auf den Betrag der Gesamtkosten begrenzt (= Kostendeckelung). Die Betriebsausgaben der einzelnen Jahre in Höhe von 5.800 € bis 6.600 € mussten rückgängig gemacht werden.
Praxis-Tipp Wenn Sie die Kilometerpauschale geltend machen wollen, dürfen Sie Ihren PKW dauerhaft zu nicht mehr als 50% betrieblich nutzen. Achten Sie also von vornherein auf den Nutzungsumfang. Machen Sie die Kilometerpauschale unzulässiger Weise geltend, haben Sie das Nachsehen, weil Sie ohne Belege Ihre Kosten nur schätzen können. Kommt außerdem die Kostendeckelung zum Tragen, dann wird der Abzug der Kfz-Kosten per Saldo auf 0 € reduziert.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater