12.06.2014 - Nr. 24/14
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als Grundstückseigentümer/Mieter sind Sie regelmäßig verpflichtet, den Gehweg vor Ihrer Wohnung zu reinigen und im Winter eis- und schneefrei zu halten. Wenn Sie ein Unternehmen oder eine andere Person mit der Reinigung bzw. dem Schneeräumen beauftragen, weil Sie diese Arbeiten nicht selbst ausführen können oder wollen, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen (jetzt erst veröffentlichtes BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12).
Der BFH lehnt die Auffassung des BMF ab, wonach nur die Arbeiten auf dem eigenen bzw. gemieteten Grundstück begünstigt sein sollen. Es können auch Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielweise auf öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.
Der BFH legt den Begriff Haushalt nicht räumlich, sondern funktionsbezogen aus. Es kommt darauf an, dass Dienstleistungen für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werden. Es muss sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung verpflichtet ist. In dies der Fall, sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig begünstigt.
Nach einem weiteren BFH-Urteil vom 20.3.2014 (VI R 56/12) ist bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau) entsprechend zu verfahren, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im Urteils-Fall war der Haushalt nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei den Hausanschlüssen handelt es sich um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens, auch wenn die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft. Dennoch gehört der Hausanschluss insgesamt (auch soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft) zum Haushalt, sodass Handwerkerleistung steuerlich begünstigt sind.
Praxis-Tipp Machen Sie Ihre Aufwendungen für die Reinigungsarbeiten und den Winterdienst immer in vollem Umfang als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, auch wenn die Arbeiten sowohl auf Privatgelände als auch auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden. Da die Finanzverwaltung in der Regel bis zur Umsetzung von BFH-Urteilen einige Zeit braucht, sollten Sie unbedingt darauf achten, ob das Finanzamt Ihre Aufwendungen ganz oder teilweise nicht anerkennt. Ist das der Fall, legen Sie Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater