24.07.2014 - Nr. 30/14
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werden beim Abschluss von Versicherungsverträgen Rabatte eingeräumt, die sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche und Arbeitnehmern weiterer Unternehmen) erhalten, liegt kein Arbeitslohn vor (BFH-Urteil vom 10.4.2014, VI R 62/11).
Praxis-Beispiel:
Die Arbeitnehmer einer Versicherungsgesellschaft erhielten die Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen. Es bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherungsunternehmen. Der Rabatt war nur an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche und ansonsten an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Der Arbeitgeber unterwarf die gewährten Rabatte – wie der BFH entschieden hat – zu Recht nicht dem Lohnsteuerabzug.
Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, sind bei den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH gilt dies erst recht, wenn der Preisvorteil von Dritten gewährt wird.
Konsequenz: Erschließt sich das Unternehmen durch die Gewährung von Rabatten einen attraktiven Kundenkreis, handelt es aus eigenwirtschaftlichen Gründen, sodass bei begünstigten Arbeitnehmern kein Arbeitslohn vorliegt.
Praxis-Tipp Rabatte sind nur dann als Vorteil (Arbeitslohn) zu behandeln, wenn sie dem Arbeitnehmer für seine Beschäftigung gewährt werden. Davon sind die Rabatte abzugrenzen, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt. Unabhängig von der Branche gilt somit: Rabatte, die der Unternehmer üblicherweise auch anderen Personen einräumt, sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern.
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Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater