26.06.2014 - Nr. 26/14
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Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € geltend machen. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Somit sind Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 29/13).
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Er beantragte, die Reparaturaufwendungen von ca. 4.200 €, die wegen der Falschbetankung entstanden sind, neben der Entfernungspauschale abzuziehen. Das Finanzamt lehnte es ab, die zusätzlichen Aufwendungen als Werbungskostenabzug abzuziehen. Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts.
Nach diesem BFH-Urteil dürfen außergewöhnliche Kosten, wie z. B. Unfallkosten oder Kosten einer Falschbetankung, nicht neben der Entfernungspauschale abgezogen werden. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind "sämtliche Aufwendungen" durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Praxis-Tipp Abweichend von diesem BFH-Urteil dürfen Sie Unfallkosten weiterhin als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale geltend machen (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, IV C 5 – S 2351/09/10002 :002). Bestehen Sie also darauf, dass das Finanzamt die Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt ereignet hat, anerkennt.
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Hinweis: Nutzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen seines Arbeitgebers, können außergewöhnliche Kosten (wie z. B. Unfallkosten) anders zu beurteilen sein. Bei einem Unfall sind nämlich Besonderheiten zu beachten, weil Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers, auf die er verzichtet, nur dann zusätzlich als Arbeitslohn zu erfassen sind, wenn eine Bagatellgrenze von 1.000 € überschritten wird.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater