13.11.2014 - Nr. 46/14
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die derzeitige Rechtslage macht es erforderlich, zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten zu unterscheiden, weil Fortbildungskosten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Die Fortbildungskosten sind in der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres geltend zu machen. Entsteht ein Verlust, kann dieser solange in Folgejahre vorgetragen werden, bis er mit positiven Einkünften verrechnet werden kann.
Im Gegensatz dazu dürfen die Kosten für die eigene Berufsausbildung nur bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sind keine positiven Einkünfte vorhanden, geht der Sonderausgabenabzug vollständig verloren.
Die derzeitige Rechtslage mit Konkretisierung im Entwurf des ZollkodexAnpG (§ 4 Abs. 9 EStG und § 9 Abs. 6 EStG) sieht wie folgt aus:
- Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
- Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
- Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
- Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
- Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
- Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
BFH: Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht
Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Ausbildung zu einem konkreten Beruf notwendige Voraussetzung für die nachfolgende Berufsausübung ist. Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstehen, sind somit beruflich verlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen (Beschluss vom 17.07.2014; VI R 2/12 und VI R 8/12). Wenn der Abzug dieser Aufwendungen ausgeschlossen wird, verstößt dies gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Abs. 1 GG).
Konsequenz: Der BFH hat deshalb dem BVerfG die folgende Frage zur Klärung vorgelegt. Verstößt es gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und die Aufwendungen auch ansonsten nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindert?
Praxis-Tipp Jeder, also auch derjenige, der eine Erstausbildung (ggf. Erststudium) absolviert, die Voraussetzung für eine nachfolgende Berufsausübung ist, sollte eine Einkommensteuererklärung abgeben und seine Aufwendungen für diese Ausbildung als Werbungskosten geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch das BVerfG beantragt werden. Nur so ist es möglich, seine Rechte dauerhaft zu wahren.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater
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