02.10.2014 - Nr. 40/14
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Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Sommerfest, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegen in Ihrem eigenbetrieblichen Interesse als Arbeitgeber. Zwei Veranstaltungen pro Jahr sind begünstigt und müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Zuwendungen je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € nicht übersteigen. Der Betrag von 110 € soll ab 1.1.2015 auf 150 € erhöht werden.
Der BFH hatte zur bisherigen Rechtslage entschieden, dass nicht alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110 € Grenze einzubeziehen sind. Bei der Ermittlung der 110 € Grenze dürfen derzeit nur die Zuwendungen erfasst werden, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Das sind Aufwendungen, die unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen.
Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, wie z. B. die Miete, Kosten für Busfahrten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters, führen nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer. Diese Kosten bleiben deshalb bei der Ermittlung der 110 € Grenze unberücksichtigt. Außerdem sind dem Arbeitnehmer nur die Kosten zuzurechnen, die unmittelbar auf ihn entfallen, nicht aber die Kosten, die auf teilnehmende Angehörige entfallen.
Aber! Artikel 5 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sieht vor, dass die Rechtsprechung des BFH wieder rückgängig gemacht wird. Daraus ergibt sich dann für Sie ab dem 1.1.2015 folgende Situation:
Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung wird von 110 € auf 150 € erhöht. Es müssen alle Aufwendungen einbezogen werden, die bei der Betriebsveranstaltung angefallen sind. Hierzu gehören auch die Gemeinkosten. Kosten, die auf den Ehegatten und die Kinder entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Das heißt, die Kosten, die auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder entfallen, dürfen insgesamt die 150 €-Grenze nicht überschreiten. Maßgebend ist der Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer).
Praxis-Tipp: Bis zum 31.12.2014 können Sie Betriebsveranstaltungen noch nach den günstigeren Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung abwickeln. Die Gesetzesänderung bringt in vielen Fällen trotz der Erhöhung des Höchstbetrags auf 150 € keinen Vorteil. Bis zum Jahresende können Sie also noch die günstigeren BFH-Regeln anwenden, z. B. bei Ihrer diesjährigen Weihnachtsfeier. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie die Ehegatten der Arbeitnehmer und ggf. deren Kinder zur Weihnachtsfeier einladen.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater