16.10.2014 - Nr. 42/14
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als Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Arbeitnehmern Sachlohn bis zu 44 € im Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. In der Vergangenheit war es nach Auffassung der Finanzverwaltung schädlich, wenn im Gutschein einen Betrag oder eine betragsmäßige Obergrenze angegeben wurden oder wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer den Betrag für einen Sachzuwendungen erstattet haben. Das hat sich zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BFH geändert. Von einem Sachbezug ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Zuwendung einer Sache hat und keinen Barbetrag beanspruchen kann. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung die Beurteilung des BFH übernommen.
Konsequenz ist, dass es sich auch dann um einen Sachbezug handelt, wenn
- Sie Ihrem Arbeitnehmer eine Tankkarte überlassen, mit der dieser zu Ihren Lasten bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € im Monat tanken kann,
- Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Benzingutschein ausstellen, der ihn berechtigt, bei einer Tankstelle seiner Wahl Benzin bis zum Betrag von 44 € zu tanken (Ablauf: der Arbeitnehmer zahlt den Betrag und der Arbeitgeber erstattet ihm diesen anschließend gegen Vorlage der Benzinquittung),
- Sie Ihrem Arbeitnehmer, z. B. anlässlich seines Geburtstags, einen 20 €-Geschenkgutschein von einer Einzelhandelskette überlassen.
Die monatliche Freigrenze von 44 € darf nicht überschritten werden, weil ansonsten der gesamte Betrag zu versteuern ist. An der Zapfsäule einer Tankstelle kann es leicht passieren, dass der Arbeitnehmer exakt für 44 € tanken will und dabei unbeabsichtigt diesen Grenzbetrag geringfügig überschreitet. Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Tankkarte (Kreditkarte) überlassen, wird der Betrag, der nun höher als 44 € ist, von Ihrem Konto abgebucht. Konsequenz: Der Grenzwert von 44 € wird überschritten, sodass der Gesamtbetrag als Arbeitslohn versteuert werden müsste.
Aber! Die Finanzverwaltung hat diese Situation entschärft. Das Finanzamt akzeptiert, dass es sich um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug in Höhe von 44 € handelt, wenn der Arbeitnehmer den Betrag, der über 44 € hinausgeht, an Sie zurückzahlt (H 8.1 (1-4) LStH unter dem Stichwort „Warengutscheine“).
Praxis-Beispiel:
Sie stellen Ihrem Arbeitnehmer eine Tankkarte zur Verfügung, mit der er einmal im Monat bis zu einem Betrag von 44 € auf Ihre Kosten tanken darf. Der Arbeitnehmer tankt im Oktober 2014 für 44,10 €, die Ihrem Konto belastet werden. Zahlt Ihr Arbeitnehmer die 0,10 € zurück, dürfen Sie 44 € als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug behandeln.
Praxis-Tipp Gerade beim Tanken ist es schwierig, den Grenzwert von 44 € einzuhalten. Sie sollten deshalb der Lösungsvorschlag der Finanzverwaltung nutzen, indem Sie vereinbaren, dass Ihr Arbeitnehmer Ihnen einen eventuell übersteigenden Betrag erstattet (ggf. als Abzug vom Arbeitslohn). Diesen Vorgang sollten Sie schriftlich festhalten. Dann können Sie monatlich 44 € als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug behandeln.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater