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SteuerTipp der Woche - Krudewig Steuermedien

Spendennachweis: Bis 200 € reicht die Buchungsbestätigung

10.09.2015 - Nr. 36/15

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Sie benötigen keine Spendenbescheinigung, wenn Ihre Spende den Betrag von 200 € nicht übersteigt. Als Nachweis reicht bei einer Bareinzahlung eine Kopie des Barzahlungsbelegs. Bei einer Überweisung genügt die Buchungsbestätigung (z. B. der Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking (= vereinfachter Zuwendungsnachweis gemäß § 50 Abs. 2 EStDV).

In einer Pressemitteilung vom 17.8.2015 weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hin, dass diese Sonderregelung bei Kleinspenden bis 200 € immer gilt, also auch bei Spenden für Flüchtlinge. Zum Nachweis der Spende reicht also bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 € der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Empfänger ist eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle.
  • Der Empfänger ist ein gemeinnütziger Verein: Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  • Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  • Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

Praxis-Tipp:
Sie müssen nachweisen, dass der Verein, der die Spende erhält, eine Freistellung von der Körperschaftsteuer hat, d. h. gemeinnützig ist. Diese Tatsache muss auch bei Spenden bis 200 € dokumentiert werden. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis birgt somit das Risiko, dass das Finanzamt Ihre Spende nicht anerkennt, auch wenn der Betrag von 200 € nicht überschritten wird. Es ist daher besser, sich immer eine Spendenbescheinigung ausstellen zu lassen, die Sie sich ggf. auch per Email übersenden lassen können.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig


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