19.03.2015 - Nr. 11/15
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das Krankengeld aus den gesetzlichen Krankenversicherungen ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG). Das gilt auch bei einer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Abweichend davon unterliegt das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt. Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.11.2014 (III R 36/13) entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung nicht (auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) zu beanstanden ist.
Der Progressionssteuersatz ist anzuwenden, wenn jemand Lohnersatzleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung bezieht. Der Progressionsvorbehalt ist verfassungsgemäß, obwohl das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ausschlaggebend ist in erster Linie die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform. Es handelt sich um unterschiedliche Grundstrukturen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Solidarprinzip, während sich bei der privaten Krankenversicherung die Beitragszahlungen nach dem Kostendeckungsprinzip richten. Diese Unterschiede rechtfertigen auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung. Aus diesem Grund verneint der BFH einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip.
Praxis-Tipp: Manche Finanzbeamte machen bewusst oder unbewusst keinen Unterschied zwischen Krankengeld aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung. Wer also Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung bezieht, sollte unbedingt darauf achten, dass diese Zahlungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.
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Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig, Steuerberater
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