Seit dem 1.7.2011 erkennt das Finanzamt auch elektronische Rechnungen an, die ohne digitale Signatur übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der elektronischen Übermittlung zustimmt, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts nachgewiesen bzw. dokumentiert wird.
Um dies sicherzustellen, ist es nach dem BMF-Schreiben vom 2.7.2012 (IV D 2 – S 7287-a/09/10004 :003; Dok. 2012/0449475) erforderlich, ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einzuführen, bei dem ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herzustellen ist. Wie dieses innerbetriebliche Kontrollverfahren exakt auszusehen hat, schreibt die Finanzverwaltung nicht vor. Nach dem neuen Abschnitt 14.4 Abs. 4 UStAE reicht es aus, wenn Sie die vorliegende Rechnung mit Ihrer Zahlungsverpflichtung abgleichen.
Die innerbetriebliche Kontrolle kann per EDV oder manuell (handschriftlich) durchgeführt werden. Es sollte von vornherein festgelegt werden, wer die innerbetriebliche Kontrolle übernehmen soll. Was sinnvoll ist, hängt letztlich von der Größe und Struktur Ihres Unternehmens ab.
Ist die abgerechnete Leistung kontrolliert und der Rechnungsbetrag überwiesen worden, unterstellt die Finanzverwaltung, dass bei der Übermittlung der Rechnung keine Fehler vorgekommen sind. Das heißt, es liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sprechen.
Praxis-Tipp
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