Umsatzsteuer / Vorsteuerabzug

07.02.2019 Von: W. Krudewig

Umsatzsteuer: Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer


Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17) abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein kann. Konsequenz ist, dass jeder Gemeinschafter der Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer die anteilig von ihm erbrachten Leistungen zu versteuern hat.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften mit dem Regelsteuersatzes von 19% erteilte. Der Steuerpflichtige versteuerte die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren demgegenüber nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das zuständige Finanzamt erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Der Steuerpflichtige machte hiergegen u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner gegenüber der KG sei. Dem folgte der BFH nicht.

Der BFH entschied in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung, dass technische Schutzrechte urheberrechtlich nicht geschützt sind. Weil es am Urheberrechtsschutz mangelt, kommt eine Steuersatzermäßigung auf 7% nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass Unternehmer nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes nur derjenige sein kann, der entgeltliche Leistungen erbringt. Entscheidend sind die Rechtsverhältnisse, die der Leistung zugrunde liegen. Maßgebend ist im Regelfall das Zivilrecht. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. 

Praxis-Tipp
Umsatzsteuerrechtlich können Leistungen nicht von einer Bruchteilsgemeinschaft erbracht werden. Es handelt sich vielmehr um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter. Die geänderte BFH-Rechtsprechung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften, sondern ist z. B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.


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