Umsatzsteuer / Vorsteuerabzug

16.08.2019 Von: W. Krudewig

Kleinunternehmer: Grenzwerte bei Anwendung der Differenzbesteuerung


Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn ihr Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Unklar war bisher, ob sich der Grenzwert nach dem Gesamtbetrag richtet, den der Wiederverkäufer vom Kunden erhält oder lediglich nach der Handelsspanne. 

Praxis-Beispiel:
Ein Gebrauchtwagenhändler, dessen Umsätze der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegen, erzielte einen Umsatz nach Verkaufspreisen in Höhe von 27.358 € und im Folgejahr in Höhe von 25.115 €. Der Gebrauchtwagenhändler ermittelte seinen Umsatz gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €. 

Der Gebrauchtwagenhändler ging davon aus, dass er im zweiten Jahr Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Jahr. Der Gesamtumsatz des Klägers habe – ausgehend von den Verkaufspreisen – in dem vorangegangenen Kalenderjahr über der Grenze von 17.500 € gelegen. Der BFH lege die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor, weil unklar sei, wie der Grenzwert nach EU-Recht zu ermitteln ist.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie stellt auf den „Umsatz des Steuerpflichtigen aus dem Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer“ ab. Nach Auffassung des EuGH ist dabei nicht auf die Differenzbeträge abzustellen, sondern auf den Betrag, den der Wiederverkäufer für die Lieferung insgesamt erhält (Urteil vom 29.7.2019, C-388/18)

Fazit: Der Gesamtumsatz, der bei der Bestimmung der Kleinunternehmerregelung zugrunde zu legen ist, ist der Gesamtbetrag, den der Wiederverkäufer von seinem Kunden erhält, und nicht die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (= Handelsspanne).


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