Umsatzsteuer / Vorsteuerabzug

11.04.2019 Von: W. Krudewig

Fahrschulunterricht unterliegt der Umsatzsteuer


Der BFH hatte Zweifel, ob die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 nach EU-Recht der Umsatzsteuer unterliegt. Er hatte deshalb dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Nach nationalem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung dieser Fahrerlaubnisse steuerpflichtig, weil Fahrschulen insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind und in der Regel keine berufs- oder prüfungsvorbereitenden Bescheinigungen vorgelegt werden können.

Praxis-Beispiel:
Ein Fahrschulbetreiber hatte in seinen Rechnungen über Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Er machte gegenüber dem Finanzamt geltend, dass es sich insoweit um umsatzsteuerfreie Leistungen handle. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer fest.

Entscheidend ist, wie der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ nach EU-Recht auszulegen ist. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne der EU-Richtlinie ist nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung führt, mit der eine Qualifikation oder eine Ausbildung hinsichtlich der Ausübung einer Berufstätigkeit erreicht wird. Er schließt auch den Unterricht über andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nach EU-Recht umsatzsteuerpflichtig ist (Urteil vom 14.3.2019, C‑449/17). Der EuGH bejaht zwar den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Er stellt jedoch fest, dass der Fahrunterricht in einer Fahrschule, wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art bezieht, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. 

Fazit: Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der EU-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er Fahrunterricht einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 nicht umfasst. Der Fahrschulunterricht ist daher umsatzsteuerpflichtig.


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