Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Nachdem der BFH entschieden hat, dass es ausreicht, wenn der leistende Unternehmer eine Adresse angibt, unter der er postalisch erreichbar ist, ist die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung gefolgt (BMF-Schreiben vom 7.12.2018, Az. III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003; 2018/0994461). Das BMF hat die Abschnitte 14.5. Abs. 2 und 15.2a Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) entsprechend angepasst.
Wichtig! Das BMF erlaubt nunmehr jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden oder nicht. Der Ort, an dem die Tätigkeiten ausgeführt wurden, muss nicht in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben werden.
Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift. Entsprechendes gilt für die Angabe der Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.
Nach wie vor ist der Vorsteuerabzug nur möglich, wenn die Rechnung den vollständigen Namens und die vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Es ist nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben sind. Es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Praxis-Tipp
Für Unternehmer hat sich die Situation nunmehr deutlich verbessert, weil es für den Vorsteuerabzug jetzt nur noch darauf ankommt, dass eine Adresse angegeben ist, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist. Unternehmer können sich jetzt auf den geänderten UStAE berufen, sodass nunmehr Rechtssicherheit besteht.