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04.09.2020 Von: W. Krudewig

Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung für Kassen


Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen seit dem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Die aus

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer einheitlichen digitalen Schnittstelle

bestehenden TSE werden in verschiedenen Ausführungen angeboten. Das Sicherheitsmodul gibt der TSE dabei ihr Gepräge. Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“. 

Die Kosten, die durch eine erstmalige Implementierung entstehen, sind nach dem BMF-Schreiben vom 21.8.2020 (IV A 4 - S 0316-a/19/10006 :007; IV C 6 - S 2134/19/10007 :003) ertragsteuerlich wie folgt zu behandeln:

• Abschreibung als eigenständiges Wirtschaftsgut
Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card und ähnlichem ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut oder die Bildung eines Sammelpostens scheiden aus, weil die selbständige Nutzbarkeit fehlt.

• Abschreibung nachträglicher Anschaffungskosten
Wird die TSE direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind dann als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

• Sofort abziehbare Betriebsausgaben
Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

• Vereinfachungsregelung = Sofortabzug
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.