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02.10.2020 Von: W. Krudewig

Wann das Finanzamt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung akzeptiert


Durch den Vorsteuerabzug soll sichergestellt werden, dass Unternehmer in der Leistungskette wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung erforderlich. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen (Ausnahme: Innergemeinschaftliche Erwerbe oder die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens).

Eine Rechnung, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann in der Regel korrigiert werden. In der Vergangenheit verweigerte die Finanzverwaltung den Vorsteuersteuerabzug im Ursprungsjahr. In den meisten Fällen war damit die Frage verbunden, ob für die Zeit zwischen Korrektur und Ursprungsjahr Zinsen gezahlt werden müssen.

Aufgrund der Rechtsprechung von EuGH und BFH lässt die Finanzverwaltung inzwischen eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit zu, wenn eine „berichtigungsfähige“ Rechnung vorliegt (BMF-Schreiben vom 3.9.2020, III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001). Dabei spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Rechnung ergänzt wird oder ob die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt wird. Eine Rechnung ist dann berichtigungsfähig, wenn sie die folgende Kernbestandteile enthält:

  • Bezeichnung des Rechnungsausstellers,
  • Bezeichnung des Rechnungsempfängers,
  • eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
  • die Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen sein muss.

Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können.

Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn die erforderlichen Kernbestandteile nicht vollständig bzw. nicht ordnungsgemäß ausgewiesen sind. Angaben zum leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Die Leistungsbeschreibung muss, um rückwirkend berichtigungsfähig zu sein, zumindest so konkret sein, dass die Leistung und der Leistungsbezug für das Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Wenn durch Angabe des Bruttorechnungsbetrags und der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt eindeutig berechenbar ist, liegt die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung vor.


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