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Umweltbonus für Elektro- und Plug-in-Hybridautos
Die EU-Kommission hat am 11.2.2020 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine höhere finanzielle Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland hat (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11.2.2020). Die Bundesregierung kann somit den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wie angekündigt erhöhen.
Die neuen Fördersätze sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4.11.2019 und vor dem 1.1.2026 zugelassen wurden bzw. werden. Die neuen Förderbeträge (Zuschüsse) sehen wie folgt aus:
- Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) bis zu einem Listenpreis bis 40.000 € = 6.000 € (bisher 4.000 €),
- Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) mit einem Listenpreis von über 40.000 € = 5.000 € (bisher 4.000 €)
- Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos bis zu einem Listenpreis bis 40.000 € = 4.500 € (bisher 3.000 €)
- Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos mit einem Listenpreis von über 40.000 €: = 3.750 € (bisher 3.000 €)
Dieser Umweltbonus (Zuschuss) wird zur Hälfte vom Staat gezahlt. Die andere Hälfte des Zuschusses wird von der Industrie getragen. Die angepasste (neue) Förderrichtlinie ist veröffentlicht worden und am 19.2.2020 in Kraft getreten.
Konsequenzen: Die Hälfte des Umweltbonus, die von der Autoindustrie getragen wird, mindert die Anschaffungskosten. Insoweit reduziert sich bei Unternehmern auch der Vorsteuerabzug. Bei der anderen Hälfte des Umweltbonus handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der bei Unternehmern/Freiberuflern entweder als umsatzsteuerfreie Betriebseinnahme zu erfassen ist oder wahlweise von den Anschaffungskosten abgezogen werden kann. Bei der Minderung der Anschaffungskosten tritt die Gewinnauswirkung verteilt über den Abschreibungszeitraum ein.
Hinweis
Der Unternehmer bzw. Freiberufler hat beim staatlichen Zuschuss ein Wahlrecht. Ob die sofortige Erfassung des Zuschusses im Jahr der Zahlung oder die Verteilung über den Abschreibungszeitraum sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation ab.