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29.05.2013 Von: W. Krudewig

Reisekosten 2013/2014: Unterschiede zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und erster Tätigkeitsstätte


Überlassen Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, müssen Sie die Aufwendungen, die auf Privatfahrten entfallen und für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte als Arbeitslohn versteuern. Andere betriebliche Fahrten sind voll abziehbar und werden nicht als Arbeitslohn erfasst. Es kommt also darauf an zu wissen, wann eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (bis 31.12.2013) bzw. eine erste Tätigkeitsstätte (ab 1.1.2014). Die nachfolgende Übersicht zeigt die derzeitige Rechtslage auf und was ab dem 1.1.2014 zu beachten ist:

Übersicht: Regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte

Praxis-Tipp
Unternehmer, die ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, müssen rechtzeitig die Situation ihres Arbeitnehmers klären. Die Kosten, die auf Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entfallen, muss der Arbeitgeber als geldwerten Vorteil beim Arbeitslohn versteuern. Handelt es sich um eine Geschäftsreise, sind die Kosten voll abziehbar und nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

Nach der gesetzlichen Neuregelung kann der Arbeitgeber in vielen Fällen Einfluss darauf nehmen, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Für Ihre Entscheidung brauchen Sie umfassende Informationen, die Sie in der 3. Auflage unseres Praxisleitfadens „Reisekosten 2013/2014 und Bewirtungskosten“ finden. Opens external link in new windowReisekosten 2013/2014 direkt bestellen!


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