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15.07.2020 Von: W. Krudewig

Pfandbeträge: Steuersatz bei der Rückgabe von Leergut


Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuer von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Nimmt ein Unternehmer Leergut zurück und erstattet er den dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt insoweit eine Entgeltminderung vor. Aufgrund der Steuersatzsenkung muss der Unternehmer die Entgeltsminderung dem richtigen Zeitraum zuordnen. 

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten lässt es die Finanzverwaltung zu, die Steuerberichtigung nach dem folgendem vereinfachten Verfahren vorzunehmen:

  • Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020, ist die Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen.
  • Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30.9.2020 ist die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen.
  • Bei einer Pfandrückgabe nach dem 31.12.2020 kann die Steuerberichtigung entsprechend erfolgen (also mit 16% bis zum 31.3.2021, danach mit 19%).

Bei dem Dreimonatszeitraum geht das BMF davon aus, dass der Bestand an Leergut sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des Jahres, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern, wobei der durchschnittliche Umschlagszeitraum nach Rücksprache mit dem Finanzamt zu ermitteln ist.


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