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Keine Einbeziehung des Inventars beim Spekulationsgewinn
Wenn Sie ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußern, handelt es sich um ein sogenanntes Spekulationsgeschäft, dessen Gewinn Sie versteuern müssen. Gebäude und Außenanlagen, die Sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert haben, sind einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausdrücklich ausgenommen.
Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte eine Ferienwohnung erworben und nach Fertigstellung über eine Agentur vermietet. Nach dem Agenturvertrag war eine Eigennutzung der Wohnung nicht möglich. Der Steuerpflichtige erzielte somit nach der Fertigstellung Mieteinnahmen. Nach nur 4 Jahren veräußerte er die Ferienwohnung, weil sie aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht als Ferienwohnung vermietet werden durfte. Als Veräußerungspreis einschließlich der hochwertigen Einbauküche und des gesamten Wohnungsinventars wurden insgesamt 265.000 € vereinbart. Der Wert des Zubehörs wurde im Kaufvertrag mit 45.000 € angegeben.
Das Finanzamt behandelte sowohl den Verkauf der Immobilie als auch der Verkauf des Inventars als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken auf zehn Jahre verlängere, wenn mit den Wirtschaftsgütern in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Das sei auch dann der Fall, wenn es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele. Der Steuerpflichtige beantragte, den Verkauf des Wohnungsinventars aus der Berechnung herauszunehmen.
Bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken liegen private Veräußerungsgeschäfte vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Zeitraum erhöht sich auf zehn Jahre, wenn aus der Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Beide Regelungen sind hier nicht anzuwenden, wenn es sich um die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8.3.2020, 5 K 2493/18 E).
Es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauch, wenn sie typischerweise
- aufgrund einer wirtschaftlichen Abnutzung einem Wertverlust unterliegen und/oder
- kein Wertsteigerungspotential haben bzw.
- üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden.
Beim Wohnungsinventar, das zusammen mit der Immobilie veräußert wird, handelt es sich somit um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht einbezogen werden. Die vom Steuerpflichtigen mit den Erwerbern vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist auch der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn (wie im vorliegenden Fall) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind.