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12.08.2020 Von: W. Krudewig

Kein Vorsteuerabzug ohne konkrete Leistungsbeschreibung


Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Eine Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglicht, muss insbesondere eine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten (BFH-Beschluss vom 18.5.2020, XI B 105/19).

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die ihr monatlich von den Gesellschaftern in Rechnung gestellt wurden. Die Rechnungen enthielten keine ausreichende Leistungsbeschreibung, um erkennen zu können, was Gegenstand der Leistung der Gesellschafter war. Finanzamt und Finanzgericht versagten daher den Vorsteuerabzug.

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Da die monatlichen Rechnungen der Gesellschafter keine Angaben dazu enthielten, welche Dienstleistungen im Einzelnen dem Auftrag zugrunde lagen, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Ein Mindestmaß an Aufgabenbeschreibung und Kalkulation ist zwingend erforderlich, um die Fremdüblichkeit beurteilen zu können. Daran fehlte es. Auch die Aufgabenabgrenzung bzw. -verteilung zwischen den beiden Einzelunternehmern war nicht hinreichend deutlich erkennbar.


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