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30.11.2021 Von: W. Krudewig

Homepage: sofort abschreibbares Wirtschaftsgut

Es gibt keinen Zwang alle Webseiten gleich zu behandeln. Daher kann man wie folgt unterscheiden: 1. Handelt es sich bei der Homepage um eine statische Seite ...


Laut BMF beträgt die Nutzungsdauer für Software 1 Jahr. Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie Software für Warenwirtschaftssysteme, ERP-Software oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Zu der Frage, ob es sich bei einer Webseite um Software mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer handelt, gibt es bisher keine klare offizielle Aussage. Allein der Zweck einer Webseite, im Internet präsent zu sein, kann nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Webseite aufgebaut bzw. strukturiert ist. Webseiten und Anwendungsprogramme sind wegen des unterschiedlichen technischen Aufbaus nicht automatisch dasselbe. Allerdings sind die Übergänge fließend, sodass man für Webseiten mit Useranmeldung und Datenaustausch die Bezeichnung Anwendungsprogramme besonderer Art durchaus verwenden kann.

Es gibt keinen Zwang alle Webseiten gleich zu behandeln. Man kann daher wie folgt unterscheiden:

Statische Webseite: Handelt es sich bei der Homepage um eine statische Seite, die eine Interaktion nicht zulässt, liegt keine Software im Sinne des BMF-Schreibens vor, sodass von einer 3-jährigen Nutzungsdauer auszugehen ist. Es handelt sich dann nämlich nicht um eine Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.

Dynamische Webseite: Bei einer Homepage, bei der Daten eingegeben und/oder verarbeitet werden können, dürfte es sich um Software im Sinne des BMF-Schreibens handeln. Das ist z. B. der Fall, wenn über die Homepage Bestellungen aufgegeben, Termine vereinbart, aktuelle Informationen übermittelt und abgerufen werden können. Konsequenz ist dann, dass von einer 1-jährigen Nutzungsdauer auszugehen ist.


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