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17.08.2018 Von: W. Krudewig

Erste Betriebsstätte bei Unternehmern und Freiberuflern


Als Unternehmer können Sie eine oder mehrere Betriebsstätten haben, die sie mehr oder weniger oft aufsuchen. Bei mehreren Betriebsstätten werden nicht die Fahrten zu jeder Betriebsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte behandelt. Entsprechend der Regelung, die für Arbeitnehmer gilt, gibt es auch bei Unternehmern nur „eine erste Betriebsstätte“, bei der nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Die erste Betriebsstätte ist der Mittelpunkt der auf Dauer angelegten Tätigkeit.
 
Im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale handelt es sich lt. BMF nur dann um eine Betriebsstätte, wenn es sich um eine dauerhafte Tätigkeitsstätte handelt, die von der Wohnung getrennt ist. Das heißt, es muss sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung

  • des Unternehmers/Freiberuflers oder
  • des Auftraggebers oder
  • eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten handeln,

an der oder von der aus die steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird. Um eine dauerhafte Tätigkeitsstätte handelt es sich insbesondere, wenn die Tätigkeit an diesem Ort unbefristet ist, für die Dauer von mehr als 48 Monaten oder für die Dauer der gesamten betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Es handelt sich um eine Prognose, bei der auf die voraussichtliche Dauer (entsprechend dem Auftragsverhältnis) abzustellen ist. Wird das Auftragsverhältnis verlängert, ist zu prüfen, ob der Zeitraum von 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der Verlängerung voraussichtlich überschritten wird. Die Prognose bleibt für die Vergangenheit wirksam, auch wenn sich die Verhältnisse später ändern.
 
Praxis-Beispiel:
Ein Bauunternehmer beauftragt einen Architekten, der sein Büro im häuslichen Arbeitszimmer hat, eine Großbaustelle zu überwachen und abzurechnen. Der Auftrag hat eine Laufzeit von 3,5 Jahren (= 42 Monaten). Ergebnis: Der Zeitraum von 48 Monaten wird nicht überschritten (Prognose anhand der vertraglichen Vereinbarungen).

 
Nach Ablauf von 30 Monaten wird der Vertrag um die Dauer von weiteren 14 Monaten verlängert. Ergebnis: Die gesamte Laufzeit beträgt zwar 56 Monate. Im Zeitpunkt der Verlängerung verbleibt allerdings eine Laufzeit von 12 Monaten zuzüglich 14 Monate aufgrund der Vertragsverlängerung. Im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung ergibt sich eine verbleibende Laufzeit von 26 Monaten, sodass der Zeitraum von 48 Monaten nicht überschritten wird und somit keine Betriebsstätte beim Auftraggeber entsteht.
 
Als erste Betriebsstätte ist regelmäßig die Betriebsstätte anzusehen, die der Unternehmer typischerweise

  • arbeitstäglich oder
  • je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder
  • mindestens zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit

aufsucht. Treffen diese Kriterien auf mehrere Betriebsstätten zu, ist die Betriebsstätte als erste Betriebsstätte anzusehen, die am nächsten zur Wohnung liegt, wobei das häusliche Arbeitszimmer nicht einbezogen werden darf. Fahrten zu weiter entfernt liegenden Betriebsstätten sind ggf. als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen.
 
Praxis-Tipp
Freiberufler/Unternehmer dürfen bei der Nutzung eines Firmenwagens für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Der Gewinn muss somit um die nicht abziehbaren Aufwendungen erhöht werden. Hat der Unternehmer mehrere Betriebsstätten, muss also immer geprüft werden, welche Betriebsstätte als erste Betriebsstätte zu behandeln ist, bei der nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf.


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