News
Einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 € je Kind
Zusätzlich zum laufenden Kindergeld wird das Kindergeld einmalig um 300 € (Kinderbonus 2020) erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 besteht für jedes Kind, für das im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 € im September und Oktober 2020.
Ziel ist es, dass ein zusätzlicher gesamtwirtschaftlicher Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen wird. Dieser Effekt tritt nur ein, wenn der Kinderbonus 2020 nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird. Nur dann steht er tatsächlich als zusätzliches Einkommen zur Verfügung. Das bedeutet, dass der Kinderbonus nicht als Einkommen einbezogen wird, wenn die Eltern einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Die Einmalbeträge mindern auch nicht die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Es ist ebenfalls gesetzlich sichergestellt, dass der Kinderbonus – wie auch das Kindergeld – im Rahmen von Kostenbeteiligungen bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
Für die Einmalbeträge gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte steuerliche Kindergeld maßgebend sind. So können zum Beispiel für jedes Kind nur einem Berechtigten die Einmalbeträge gezahlt werden, auch wenn mehrere Ansprüche zusammenreffen. Die Einmalbeträge werden ohne Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides gezahlt.
Die allgemein geltenden Vorschriften, die für die Rückforderung von Kindergeld gelten, sind auch für eine eventuelle Rückforderung der Einmalbeträge anzuwenden. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Die Einzelheiten der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.
Berücksichtigung beim steuerlichen Familienleistungsausgleich: Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Zahlung der Einmalbeträge beim steuerlichen Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen sind. Die Einmalbeträge werden daher - ebenso wie das Kindergeld - bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen. Das heißt, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die steuerliche Entlastung durch Kinderfreibeträge (einschließlich der Betreuungsfreibeträge) ermittelt wird. Eine Auswirkung ergibt sich nur dann, wenn die Steuerermäßigung die Summe des Kindergelds und des einmaligen Kinderbonus übersteigt. Der Kinderbonus mindert somit die steuerliche Entlastungswirkung. Diese Vergleichsrechnung wird vom Finanzamt automatisch durchgeführt.