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Der Mindestlohn wird ab dem 1.1.2021 erhöht
Die Mindestlohn-Kommission hat eine Anpassung des Mindestlohns von derzeit 9,35 € auf 10,45 € beschlossen. Die Anhebung erfolgt in vier Schritten:
- zum 1. Januar 2021 auf 9,50 €
- zum 1. Juli 2021 auf 9,60 €
- zum 1. Januar 2022 auf 9,82 €
- zum 1. Juli 2022 auf 10,45 €
Wichtig für Arbeitgeber: Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt zurzeit nur vor, wenn der monatliche Arbeitslohn 450 € nicht überscheitet. Durch die Anpassung des Mindestlohns kann unbeabsichtigt die 450 € Grenze überschritten werden. Arbeitgeber sollten also prüfen, ob der Beschäftigungsumfang (Zahl der Arbeitsstunden) bei Minijobbern angepasst werden muss. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (= Minijob) dürfen die Arbeitszeiten im Monat die folgenden Arbeitsstunden (abgerundet auf volle Stunden) nicht überschreiten:
bis 31.12.2020 48 Stunden
1.1.2021 – 30.6.2021 47 Stunden
1.7.2021 – 31.12.2021 46 Stunden
1.1.2022 – 30.6.2022 45 Stunden
ab dem 1.7.2022 43 Stunden
Es gibt zwar Vorschläge, die 450-€-Grenze auf 600 € zu erhöhen. Entschieden ist dies jedoch noch nicht.
Die Umlage U1 für Minijobs wurde zum 1.10.2020 auf 1% erhöht. Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade bei kleineren Betrieben die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufzufangen. Die Umlage 2 zum „Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft“ beträgt nunmehr 0,39%.
Hinweis: Die Corona-Sonderregeln für kurzfristig Beschäftigte enden. Ab dem 1.11.2020 gelten für kurzfristig Beschäftigte wieder die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte übergangsweise auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt worden. Diese Sonderregelung läuft am 31.10.2020 aus.