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16.10.2020 Von: W. Krudewig

Der Mindestlohn wird ab dem 1.1.2021 erhöht


Die Mindestlohn-Kommission hat eine Anpassung des Mindestlohns von derzeit 9,35 € auf 10,45 € beschlossen. Die Anhebung erfolgt in vier Schritten:

  • zum 1. Januar 2021 auf            9,50 €
  • zum 1. Juli 2021 auf                  9,60 €
  • zum 1. Januar 2022 auf            9,82 €
  • zum 1. Juli 2022 auf                10,45 €

Wichtig für Arbeitgeber: Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt zurzeit nur vor, wenn der monatliche Arbeitslohn 450 € nicht überscheitet. Durch die Anpassung des Mindestlohns kann unbeabsichtigt die 450 € Grenze überschritten werden. Arbeitgeber sollten also prüfen, ob der Beschäftigungsumfang (Zahl der Arbeitsstunden) bei Minijobbern angepasst werden muss. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (= Minijob) dürfen die Arbeitszeiten im Monat die folgenden Arbeitsstunden (abgerundet auf volle Stunden) nicht überschreiten:

bis 31.12.2020                     48 Stunden

1.1.2021 – 30.6.2021          47 Stunden

1.7.2021 – 31.12.2021       46 Stunden

1.1.2022 – 30.6.2022          45 Stunden

ab dem 1.7.2022                 43 Stunden

Es gibt zwar Vorschläge, die 450-€-Grenze auf 600 € zu erhöhen. Entschieden ist dies jedoch noch nicht.

Die Umlage U1 für Minijobs wurde zum 1.10.2020 auf 1% erhöht. Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade bei kleineren Betrieben die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufzufangen. Die Umlage 2 zum „Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft“ beträgt nunmehr 0,39%.

Hinweis: Die Corona-Sonderregeln für kurzfristig Beschäftigte enden. Ab dem 1.11.2020 gelten für kurzfristig Beschäftigte wieder die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte übergangsweise auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt worden. Diese Sonderregelung läuft am 31.10.2020 aus.


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