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Arbeitszimmer als Kanzleiraum in der privaten Wohnung
Bei dem Kanzleiraum eines Rechtsanwalts, der sich im Bereich seiner privaten Wohnung befindet, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Ein Rechtsanwalt kann seine Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung nur dann voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet.
Der Mittelpunkt ist nicht isoliert für jede einzelne Tätigkeit zu bestimmen, sondern für die Summe aller Tätigkeiten. Das gilt auch bei Rechtsanwälten. Es reicht somit für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt (BFH-Beschluss vom 13.6.2020, VIII B 166/19).
Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt, der als Syndikusanwalt in einem Arbeitsverhältnis tätig war, übte daneben eine selbstständige anwaltliche Tätigkeit aus. Die Kanzlei befand sich in der heimischen Wohnung. Der Rechtsanwalt machte die Raumkosten, die auf die Kanzlei entfielen, uneingeschränkt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt begrenzte den Abzug auf 1.250 € im Jahr, weil der Kanzleiraum als häusliches Arbeitszimmer zu beurteilen ist und das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete.
Aufwendungen für eine Anwaltskanzlei in der privaten Wohnung, die die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweisen, werden von der Abzugsbeschränkung erfasst. Das heißt, der vollständige Abzug der Aufwendungen ist nur dann möglich, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dort befindet. Dabei sind sämtliche Tätigkeiten einzubeziehen, sodass bei Rechtsanwälten die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbständige anwaltliche Tätigkeit gemeinsam zu betrachten sind. Konsequenz ist, dass der Abzug auf 1.250 € im Jahr begrenzt ist.