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Investitionsabzugsbetrag

11.08.2016 Von: W. Krudewig

Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung


Sie können einen Investitionsabzugsbetrag auch dann geltend machen, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von Ihnen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll (BFH-Urteil vom 10.3.2016, IV R 14/12). Voraussetzung dafür ist, dass Sie bei Fortführung des Betriebs das begünstigte Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätten und Sie zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnten, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von Ihrem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde.
 
Praxis-Beispiel:
Die Kläger war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Den Gewinn ermittelte er durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG. Der Kläger übertrug seinem Sohn den Betrieb durch notariellen Vertrag unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Kläger macht für die Zeit davor Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Investitionsabzugsbeträge ab, weil bereits festgestanden habe, dass der Kläger die Investitionen wegen der bereits erfolgten Übergabe des Betriebs nicht mehr selbst werde durchführen können. Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil ein Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die beabsichtigte Investition noch objektiv durchführbar sei. Der BFH urteilte anders als das Finanzgericht.

 
Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrags feststeht, dass die Investition nicht mehr von Ihnen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll. Die bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils bewirkte Buchwertfortführung dient der Sicherung der Liquidität. Laut BFH entspricht es sowohl dem Förderzweck des § 7g EStG als auch dem Zweck der Buchwertverknüpfung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung, einen Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Investition erst von dem Betriebsübernehmer durchgeführt werden kann.
 
Praxis-Tipp
Bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden, um bereits beim Rechtsvorgänger ein steuerlich optimales Ergebnis zu erzielen. Sie können den Investitionsabzugsbetrag nämlich auch dann beanspruchen, wenn Sie die begünstigten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätten und davon ausgehen können, dass die Investition fristgemäß von Ihrem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen wird.