Investitionsabzugsbetrag

08.05.2013 Von: W. Krudewig

Stocken Sie jetzt Ihren Investitionsabzugsbetrag für das Folgejahr auf


planen Sie die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts, dann können Sie vorab Ihren Gewinn um 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten mindern. Erhöhen sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten im Folgejahr, können Sie den Investitionsabzugsbetrag entsprechend aufstocken. Außerdem kann es steuerlich sinnvoll sein, wenn Sie zunächst einen geringeren Investitionsabzugsbetrag bilden, den Sie dann im Folgejahr aufstocken. Dies ist nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.12.2012 (2 K 189/12) zulässig.

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist plausibel, weil die gesetzliche Regelung keine Einschränkungen enthält. Die Finanzverwaltung lehnt allerdings nach wie vor eine nachträgliche Aufstockung ab. Das Finanzamt hat deshalb Revision beim BFH eingelegt (X R 4/13).

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 2015 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 50.000 € kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10% betragen wird, kann der Unternehmer bereits im Jahr 2013 einen Investitionsabzugsbetrag von 50.000 € x 40% = 20.000 € bilden.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts darf er den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2013 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 10.000 €) begrenzen und hat die Möglichkeit im Jahr 2014 den Investitionsabzugsbetrag um weitere 10.000 € auf 20.000 € zu erhöhen.

Praxis-Tipp
Haben Sie einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann dürfen Sie nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts die Differenz ganz oder teilweise nachholen. Falls das Finanzamt die Erhöhung im Folgejahr ablehnt, sollten Sie Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung und des Einspruchsverfahrens beantragen.

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