Investitionsabzugsbetrag

15.05.2014 Von: W. Krudewig

Investitionsabzugsbetrag: Wie Sie Nachzahlungen bei einer Betriebsprüfung mindern können


Für geplante Investitionen können Sie Ihren Gewinn vorab mindern und zwar bis zur Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Investitionskosten. Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss eine Investitionsabsicht vorhanden sein, die immer dann zu bejahen ist, wenn Sie

  • den Investitionsabzug in ihrer ursprünglichen Steuererklärung beantragen, oder
  • den Investitionsabzugsbetrag in der erstmaligen Steuerfestsetzung im Rahmen eines Einspruchs nach einem Schätzungsbescheid geltend machen.

Probleme mit der Finanzverwaltung gibt es also, wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung beantragt wurde. Die Finanzverwaltung ging dann davon aus, dass keine Investitionsabsicht vorhanden war, sodass ein Investitionsabzugsbetrag nicht nachgeholt werden könne. Der BFH vertritt hier eine andere Auffassung (Urteil vom 17.1.2012, VIII R 48/10). Nach diesem Urteil haben Sie gemäß § 7g EStG ein Wahlrecht, das Sie unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausüben können. 

  • Bei der Beurteilung, ob es sich um eine „künftige“ (geplante) Anschaffung handelt, ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
  • Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
  • Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann noch bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Konsequenz: Sie können einen Investitionsabzugsbetrag für ein zurückliegendes Jahr auch dann noch geltend machen, wenn Sie das begünstigte Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Jahr bereits angeschafft haben. Somit haben Sie auch die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags die Steuernachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu reduzieren oder evtl. ganz zu vermeiden.

Praxis-Beispiel:
Aufgrund einer Betriebsprüfung erhöht das Finanzamt den Gewinn des Unternehmers für das Jahr 2011 um 18.000 €. Der Unternehmer hat am 5.5.2014 einen Transporter für 35.000 € angeschafft, für den er bisher keinen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Er beantragt daher beim Finanzamt, für das Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag von (35.000 € x 40% =) 14.000 € zu bilden, sodass von der Gewinnerhöhung im Rahmen der Betriebsprüfung nur noch (18.000 € - 14.000 € =) 4.000 € übrig bleiben.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat bejaht, dass der Investitionsabzugsbetrag für bereits getätigte Investitionen nachträglich gebildet werden kann (Urteil vom 18.12.2013, 4 K 159/13). Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, sodass die endgültige Entscheidung nunmehr beim BFH liegt (Az. beim BFH IV R 9/14).

Praxis-Tipp
Nutzen Sie die Spielräume, die Ihnen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts eröffnet und reduzieren Sie Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung. Voraussetzung ist, dann Sie innerhalb der nachfolgenden 3 Jahre bereits begünstigte Investitionen getätigt haben oder der 3-Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Wenn das Finanzamt nicht mitspielt, legen Sie Einspruch ein und beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH auszusetzen. Gleichzeit sollten Sie, um die Nachzahlung zu vermeiden, eine Aussetzung der Vollziehung beantragen, und sich dabei auf das BFH-Urteil und das Urteil des Finanzgerichts beziehen.

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