Investitionsabzugsbetrag

18.08.2016 Von: W. Krudewig

Investitionsabzugsbetrag: Nachträgliche Bildung, um Nachzahlungen nach einer Außenprüfung zu vermeiden


Das Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird (BFH-Urteil vom 23.3.2016, IV R 9/14). Die Steuervergünstigung kann somit (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung) zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
 
Praxis-Beispiel:
Bei einer Personengesellschaft wurde für den Zeitraum von 3 Jahren eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Außenprüfung beantragte die Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 € für die Beschaffung eines bereits im Investitionszeitraum angeschafften Schleppers. Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung, weil der Zweck des § 7g EStG, die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern, nicht mehr erreicht werden könne.
 
Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es beim Investitionsabzugsbetrag (anders als bei der Ansparabschreibung) auf den vom Finanzamt geforderten Finanzierungszusammenhang nicht ankomme. Der BFH stimmte dem zu. Er verwies das Verfahren aber an das Finanzgericht zurück, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Steuervergünstigung beantragt wurde, bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe.
 
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass der Unternehmer im Jahr der Bildung die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Der Unternehmer muss das Bestehen dieser Absicht nachweisen.
 
Wichtig! Die Begünstigung wird an die Absicht geknüpft, voraussichtlich zu investieren. Ob diese Absicht zum Ende des Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bestanden hat, lässt sich nur durch eine Prognose des künftigen Investitionsverhaltens ermitteln. Die erforderliche Investitionsabsicht ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Investition fristgemäß durchgeführt wurde.
 
Grundlage dieser Prüfung der Investitionsabsicht sind vielmehr objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten. Auf die Investitionsabsicht kann lediglich anhand von äußeren Umständen (Indizien) geschlossen werden. Allein die Erklärung des Steuerpflichtigen, er wolle das Wirtschaftsgut anschaffen, reicht insoweit nicht aus. Die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts sind allerdings nicht erforderlich.
 
Wird die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts geltend gemacht, das sich innerhalb des Gegenstands des bereits bestehenden Betriebs hält und drängen sich auch aus sonstigen Umständen keine Zweifel an der Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen zum maßgebenden Stichtag auf, so können diese Umstände den Schluss auf die Investitionsabsicht rechtfertigen. Starre Regeln für die Würdigung und Gewichtung der einzelnen Umstände gibt es allerdings nicht.
 
Praxis-Tipp
Es ist schwierig nachzuweisen, dass im Jahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags die Investitionsabsicht vorlag. Mit einem Investitionsplan oder mit Prospekten, die aus diesem Jahr stammen, oder mit Nachfragen beim möglichen Lieferanten, die protokolliert sein sollten, oder mit ähnlichen Maßnahmen, kann die Investitionsabsicht nachwiesen werden. Das Finanzamt hat dann keine Möglichkeit, die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags abzulehnen.


Bewertungen zu krudewig-steuermedien.de

Folgen Sie uns!