Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag mindert die steuerlichen Anschaffungskosten
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag, um den Grenzwert von 410 € auf 683 € zu erhöhen
Für die geplante Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dürfen Sie einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag bilden. Dieser Investitionsabzugsbetrag darf bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen. Sie lösen ihn im Jahr der Anschaffung gewinnerhöhend auf und dürfen denselben Betrag gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abziehen.
Ergebnis: Sie ziehen den Investitionsabzugsbetrags von den tatsächlichen Anschaffungskosten ab und erhalten die steuerlichen Anschaffungskosten.
Das gilt gemäß § 7g Abs. 2 EStG auch für geringwertige Wirtschaftsgüter bzw. für Wirtschaftsgüter, die durch den Abzug des Investitionsbetrags geringwertige Wirtschaftsgüter werden. Maßgebend sind immer die Nettobeträge, auch wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das bedeutet für Sie, dass Sie durch einen Investitionsabzugsbetrag den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € auf 683 € (netto ohne Umsatzsteuer) erhöhen können.
Praxis-Beispiel:
Sie planen für 2010 den Kauf eines Notebooks für 683 € zuzüglich Umsatzsteuer. Im Jahresabschluss 2009 bilden Sie einen Investitionsabzugsbetrag von (683 € x 40% =) 273,20 €. Im Jahr 2010 schaffen Sie das Notebook für brutto 812,77 € an. Sie rechnen wie folgt:
Bruttobetrag 812,77 €
abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) 129,77 €
Nettobetrag 683,00 €
abzüglich Investitionsabzugsbetrag 273,20 €
maßgebende Anschaffungskosten 409,80 €
Konsequenz: Ihre Anschaffungskosten überschreiten nicht den Grenzwert von 410 €, sodass Sie das Notebook sofort zu 100% als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben.