Investitionsabzugsbetrag

22.08.2013 Von: W. Krudewig

Investitionsabzugsbetrag: Keine Zinsen bei einer rückwirkenden Auflösung?


Sie müssen einen Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung (= Ursprungsjahr) wieder auflösen, wenn Sie Ihre Absicht aufgeben, ein bestimmtes Wirtschaftsgut anzuschaffen (spätestens nach 3 Jahren). Die Auflösung im Ursprungsjahr führt dazu, dass Sie für dieses Jahr Steuern nachzuzahlen haben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung, müssen nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ursprungsjahres 0,5% Zinsen pro Monat an das Finanzamt gezahlt werden.

Das Niedersächsische Finangericht vertritt in seinem Urteil vom 5.5.2011 (1 K 266/10) die Auffassung, dass es sich bei der Aufgabe der Investitionsabsicht um ein rückwirkendes Ereignis handlt. Der BFH hat diese Auffassung des Finanzgerichts in seinem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 1.7.2013 (IV R 9/12) bestätigt. Das hat folgende Konsequenz:

Die 15-Monatsfrist, für die keine Zinsen zu zahlen sind, beginnt dann erst nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwikende Ereignis eingetreten ist. Wenn Sie z. B. die Investitionsabsicht im Jahr 2013 aufgegeben haben, beginnt die 15-Monatsfrist am 1.1.2014, sodass erst für Zeiträume ab dem 1.4.2015 Zinsen zu zahlen wären.

Aber durch das AmthilfeRLUmsG vom 26.6.2013 wird alles wieder anders§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG wurde ergänzt, sodass eine rückwirkende Verzinsung künftig nicht mehr vermeidbar ist. Das AmtshilfeRLUmsG ist am 30.6.2013 in Kraft getreten und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

Praxis-Tipp
Die BFH-Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Falls das Finanzamt Zinsen festsetzt, sollten Sie dagegen Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Nach Auffassung der Finanzgerichte handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis, sodass für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG verwirklicht wurden, in der Regel keinen Zinsen festzusetzen sind. Bei der Änderung des § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG handelt es sich nicht im eine Klarstellung, sondern um eine Neuregelung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden ist.


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