Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag im Jahresabschluss 2013 nachträglich aufstocken!
Es ist der einfachste Weg, den Investitionsabzugsbetrag von vornherein für das richtige Wirtschaftsgut in der maximalen Höhe geltend zu machen. Nach Auffassung des BMF darf der Investitionsabzugsbetrag, der in einem Jahr gebildet wurde, im nächsten Jahr nicht weiter aufgestockt werden (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6-S 2139-b/07/10002). Ergeben sich Veränderungen, kann die Erhöhung des Investitionsbetrags nur im Jahr der Bildung vorgenommen werden, wenn der Steuerbescheid des entsprechenden Jahres berichtigt werden kann.
Im Gegensatz dazu lässt das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 19.12.2012, 2 K 189/12) eine nachträgliche Aufstockung zu. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 4/13). Diese Entscheidung des Finanzgerichts ist plausibel, weil die gesetzliche Regelung keine Einschränkung enthält.
Praxis-Tipp: |
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 2015 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 30.000 € kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10% betragen wird, kann der Unternehmer bereits im Jahresabschluss für das Jahr 2013 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 € x 40% = 12.000 € bilden.
Er darf den Investitionsabzugsbetrag im Jahresabschluss für das Jahr 2013 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 6.000 €) begrenzen und hat die Möglichkeit für das Jahr 2014 den Investitionsabzugsbetrag um 6.000 € auf 12.000 € zu erhöhen.
Vorsicht! § 7g EStG verpflichtet Sie, dem Finanzamt Ihre Investitionsabsicht mitzuteilen. Sie sind aber nicht verpflichtet, dem Finanzamt mitteilen, dass es sich um eine Aufstockung handelt. Wenn Sie dem Finanzamt mitteilen, dass es sich um eine Aufstockung handelt, wird es den Investitionsabzugsbetrag nicht anerkennen. Dagegen sollten Sie Einspruch einlegen. Ohne Aussetzung der Vollziehung müssen Sie allerdings zunächst auf die Steuerermäßigung verzichten.