Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag im Einspruchsverfahren
die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags setzt eine Investitionsabsicht voraus. Die Finanzverwaltung hat die Investitionsabsicht immer dann bejaht, wenn
- der Unternehmer den Investitionsabzug in seiner ursprünglichen Steuererklärung beantragt, oder
- der Investitionsabzugsbetrag in der erstmaligen Steuerfestsetzung im Rahmen eines Einspruchs nach einem Schätzungsbescheid geltend gemacht wird.
Daran ändert sich nichts. Probleme gab es jedoch, wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung beantragt wurde. Die Finanzverwaltung ging dann davon aus, dass keine Investitionsabsicht vorhanden war, sodass ein Investitionsabzugsbetrag nicht im Rahmen eines Einspruchs nachgeholt werden konnte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen des Einspruchs abgelehnt, wenn die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits erfolgt war (Urteil vom 16.9.2010, 12 K 12197/09). Im Revisionsverfahren widerspricht der BFH dieser Auffassung (Urteil vom 17.1.2012, VIII R 48/10).
Der Unternehmer hat gemäß § 7g EStG ein Wahlrecht, das er unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausüben kann.
- Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer auch im Rahmen eines Einspruchs (erstmals) ausüben.
- Bei der Beurteilung, ob es sich um eine „künftige“ (geplante) Anschaffung handelt, ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
- Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
- Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann noch bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Das BFH-Urteil ist eindeutig! Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch erstmals im Einspruchsverfahren geltend machen, ohne dass erhöhte Anforderungen an die Investitionsabsicht zu stellen sind. Maßgebend ist (auch bei einem Antrag im Einspruchsverfahren) allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat am 5.5.2012 einen Transporter für 35.000 € angeschafft. In seiner Steuerklärung (Anlage EÜR) für das Jahr 2011, die er am 31.5.2012 beim Finanzamt einreicht, hat er keinen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht.
Lösung: Der Unternehmer kann den Investitionsabzugsbetrag für 2011 in Höhe von (35.000 x 40% =) 14.000 € im Einspruchsverfahren nachholen. Da der Finanzierungszusammenhang keine Rolle mehr spielt, kommt es nicht darauf an, dass er den Transporter bereits am 5.5.2012 angeschafft hat (also zeitlich vor Abgabe seiner Steuererklärung für 2011).
Praxis-Tipp |
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