Investitionsabzugsbetrag

22.02.2018

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften


bei einer Personengesellschaft kann ein Investitionsabzugsbetrag entweder

  • von der Personengesellschaft für geplante Investitionen im Gesamthandsvermögen gebildet werden oder
  • durch den Gesellschafter für Investitionen in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Ansicht vertreten, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht zu einer begünstigten Investition führt, wenn der Investitionsabzugsbetrag zuvor für das Gesamthandsvermögen gebildet worden ist. Das bedeutet, dass die Finanzämter den im Gesamthandsvermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrag nachträglich gewinnerhöhend rückgängig gemacht haben, wenn vor Ablauf der 3-jährigen Investitionsfrist keine Anschaffung im Gesamthandsvermögen erfolgte. Die rückwirkende Aufhebung des Investitionsabzugsbetrags wegen Nichtwahrung der 3-jährigen Investitionsfrist führte dann außerdem dazu, dass Zinsen anfielen (§ 7g Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 233a EStG).

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass ein im Gesamthandsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag später begünstigt auf die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden kann (BFH-Urteil vom 5.11.2017, VI R 44/16). Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist steuerlich als Einheit zu betrachten. Wurde der Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen gebildet, dann ist die spätere Anschaffung im Gesamthandsvermögen ebenfalls begünstigt.

Praxis-Beispiel
An einer OHG sind 2 Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Ein Gesellschafter der OHG bildet gewinnmindernd in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (100.000 € x 40% =) 40.000 €. Bei der Gewinnverteilung hat nur dieser Gesellschafter den Abzugsbetrag in voller Höhe beansprucht.

Im Folgejahr wird das begünstigte Wirtschaftsgut nicht vom Gesellschafter, sondern von der OHG angeschafft und in der Gesamthandsbilanz aktiviert. Nach der Investition wird der im Vorjahr geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend geändert. Es bleibt bei der Gewinnminderung von 40.000 €. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst. Die Gewinnerhöhung kann dann durch eine Übertragung auf die Anschaffungskosten im Gesamthandvermögen rückgängig gemacht werden.

Der BFH hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag betriebsbezogen auszulegen ist. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört steuerlich somit nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.

Praxis-Tipp
Nach dem BFH-Urteil vom 5.11.2017 (VI R 44/16) darf das Finanzamt nunmehr die Übertragung eines von der Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungen im Sonderbetriebsvermögen nicht mehr verweigern. Lässt das Finanzamt eine Übertagung nicht zu, sollte unter Hinweis auf dieses BFH-Urteil Einspruch eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.


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