Investitionsabzugsbetrag

21.01.2016 Von: W. Krudewig

BMF: Investitionsabzugsbetrag darf in Folgejahren aufgestockt werden


Haben Sie einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut beantragt, können Sie diesen in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken. Das Bundesfinanzministerium hat sich nunmehr insoweit der Rechtsprechung des BFH angeschlossen (BMF-Schreiben vom 15.1.2016, IV C 6 -S 2139-b/13/10001).

Es ist also nicht mehr erforderlich, den Investitionsabzugsbetrag von vornherein für das richtige Wirtschaftsgut in der maximalen Höhe geltend zu machen. Ein Investitionsabzugsbetrag, der in einem Jahr gebildet wurde, kann somit im nächsten Jahr weiter aufgestockt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 2017 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 40.000 € kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10% betragen wird, kann der Unternehmer bereits für das Jahr 2015 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € x 40% = 16.000 € bilden.

Nach dem BMF-Schreiben darf er den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2015 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 10.000 €) begrenzen und hat die Möglichkeit für das Jahr 2016 den Investitionsabzugsbetrag um 6.000 € auf 16.000 € zu erhöhen.

Die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge sind vorrangig rückabzuwickeln. Diese Reihenfolge ist vorteilhaft, weil dadurch eine eventuelle Verzinsung niedriger ausfällt.

Praxis-Tipp:
Hat der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann darf er nach dem vorgenannten BMF-Schreiben die Differenz ganz oder teilweise in einem Folgejahr nachholen. Erhöhen sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten, kann der Unternehmer beantragen, dass der Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anerkannt wird.

 

 


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