Investitionsabzugsbetrag
BFH: Investitionsabzugsbetrag darf in Folgejahren aufgestockt werden
Haben Sie einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut beantragt, können Sie diesen in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken (BFH-Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13). Randziffer 6 im BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (IV C 6 -S 2139-b/07/10002) ist insoweit überholt.
Es ist also nicht erforderlich, den Investitionsabzugsbetrag von vornherein für das richtige Wirtschaftsgut in der maximalen Höhe geltend zu machen. Ein Investitionsabzugsbetrag, der in einem Jahr gebildet wurde, kann somit im nächsten Jahr weiter aufgestockt werden.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 2016 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 40.000 € kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10% betragen wird, kann der Unternehmer bereits für das Jahr 2014 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € x 40% = 16.000 € bilden.
Nach dem BFH-Urteil darf er den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2014 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 10.000 €) begrenzen und hat die Möglichkeit für das Jahr 2015 den Investitionsabzugsbetrag um 6.000 € auf 16.000 € zu erhöhen.
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