Investitionsabzugsbetrag

05.02.2015 Von: W. Krudewig

BFH: Investitionsabzugsbetrag darf in Folgejahren aufgestockt werden


Haben Sie einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut beantragt, können Sie diesen in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken (BFH-Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13). Randziffer 6 im BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (IV C 6 -S 2139-b/07/10002) ist insoweit überholt.

Es ist also nicht erforderlich, den Investitionsabzugsbetrag von vornherein für das richtige Wirtschaftsgut in der maximalen Höhe geltend zu machen. Ein Investitionsabzugsbetrag, der in einem Jahr gebildet wurde, kann somit im nächsten Jahr weiter aufgestockt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 2016 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 40.000 € kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10% betragen wird, kann der Unternehmer bereits für das Jahr 2014 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € x 40% = 16.000 € bilden.

Nach dem BFH-Urteil darf er den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2014 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 10.000 €) begrenzen und hat die Möglichkeit für das Jahr 2015 den Investitionsabzugsbetrag um 6.000 € auf 16.000 € zu erhöhen.

Praxis-Tipp
Hat der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann darf er nach dem vorgenannten BFH-Urteil die Differenz ganz oder teilweise in einem Folgejahr nachholen. Erhöhen sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten, kann der Unternehmer beantragen, dass der Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anerkannt wird.
Oft dauert es einige Zeit, bis die Finanzverwaltung die neue BFH-Rechtsprechung umsetzt. Sollte also das Finanzamt die Aufstockung nicht anerkennen, sollte der Unternehmer dagegen unter Hinweis auf das BFH-Urteil Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.

 

 


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