GmbH / GmbH-Gesellschafter

13.04.2017 Von: W. Krudewig

Zinsen: Abgeltungssteuersatz bei mittelbarer GmbH-Beteiligung


Kapitalerträge werden regelmäßig mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert. Dieser Abgeltungssteuersatz von 25% gilt nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Es kommt also darauf an, was unter dem Begriff der „nahestehenden Person“ zu verstehen ist.

Allein vom Begriff her werden alle natürlichen und juristischen Personen erfasst, die zueinander in enger Beziehung stehen. Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (VIII R 27/15) entschieden, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft nicht mit dem individuellen Steuersatz, sondern dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) unterliegen können.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat ein Grundstück an eine Kapitalgesellschaft veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. Eine andere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) ist mit 94% an dieser Kapitalgesellschaft (= Enkelgesellschaft) beteiligt. Die Klägerin hielt an der Muttergesellschaft zunächst Anteile in Höhe von 10,86% und später dann in Höhe von 22,80% des Stammkapitals. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich um nahestehende Personen handelte und versteuerte die Zinseinnahmen bei der Klägerin mit dem individuellen Steuersatz. Der BFH hat entschieden, dass der Abgeltungssteuersatz von 25% gemäß § 32d Abs. 1 EStG angewendet werden kann.

Die Ausnahmeregelung, wonach Zinsen aus dem Darlehen eines unmittelbar beteiligten Gesellschafters aus dem gesonderten (25%igen) Tarif ausgeschlossen ist, gilt nicht für Darlehen eines mittelbar beteiligten Gesellschafters. Das in diesem Fall eine Individualbesteuerung vorzunehmen ist, ergibt sich

  • weder nach dem Wortlaut
  • noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift.

Die Ausnahmeregelung (Individualbesteuerung) kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine „nahe stehende Person“ ist. Ein erforderliches Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zur Enkelgesellschaft liegt laut BFH dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen.

Zusätzlich muss die Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft (Darlehensschuldnerin) zu mindestens 10% beteiligt sein. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über eine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügte, war sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft demnach keine nahe stehende Person gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG.

Fazit:
Ob Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz oder mit dem 25%igen Abgeltungssteuersatz besteuert werden, hängt davon ab, ob der Darlehnsgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer eine nahe stehende Person ist. Ist der Darlehnsgeber nur mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft an dem Darlehensnehmer (= Enkelgesellschaft) beteiligt, kommt es darauf an, ob der Darlehensgeber in der Muttergesellschaft seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchsetzen kann. Ist das nicht der Fall, ist der Abgeltungssteuersatz abzuwenden.


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