GmbH / GmbH-Gesellschafter
Wechselseitiger Verkauf und Kauf von GmbH-Anteilen ist zulässig (BFH)
sind Sie Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von mehr als 1%, dann sind Sie wesentlich beteiligt. Die GmbH-Anteile gehören in der Regel zum Privatvermögen, sodass Gewinne und Verluste aus dem Verkauf der wesentlichen Beteiligung gemäß § 17 EStG der Besteuerung unterliegen.
Die ringweise Veräußerung von GmbH-Anteilen unter den Gesellschaftern, um mit den Verlusten die eigene Steuerbelastung zu senken, sah das Finanzamt gemäß § 42 AO als einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten an. Der BFH urteilte anders und entschied mit seinem Urteil vom 7.12.2010 (IX R 40/09), dass es zulässig ist, dass ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter verlustbringend veräußert. Unschädlich ist es auch, wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang einen bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft von einem anderen Mitgesellschafter in der gleichen Höhe erwirbt. Es steht schließlich jedem frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert.
Bei dem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, handelte es sich um eine GmbH, die fast ausschließlich mit Aktien am neuen Markt handelte und deren Vermögen sich aufgrund der negativen Börsenentwicklung drastisch minderte. Deshalb veräußerten die Gesellschafter der GmbH ihre jeweilige Beteiligung mit Verlust reihum an einen Mitgesellschafter und erwarben zeitgleich wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von einem jeweils anderen Gesellschafter. Durch diese Vorgehensweise entstanden bei jedem Gesellschafter Verluste im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, die jeder Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung mit anderen positiven Einkünften steuermindernd verrechnen konnte.
Diese Vorgehensweise ändert die steuerrechtliche Ausgangslage, weil die Vorgänge sich nicht aufheben. Durch den erneuten Anteilserwerb mindern sich die Anschaffungskosten, sodass bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH der Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten zu ermitteln ist. Der Verlustabzug entspricht daher dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, zumal es keine gesetzliche Regelung gibt, die in dieser Situation eine Verlustabzugsbeschränkung vorsieht.
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