GmbH / GmbH-Gesellschafter

12.07.2013 Von: W. Krudewig

PKW-Privatnutzung kann beim GmbH-Gesellschafter nicht unterstellt werden


Überlassen Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er unentgeltlich oder verbilligt auch privat nutzen darf, dann muss er diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Ohne Fahrtenbuch ist die 1%-Methode anzuwenden. Sie müssen den geldwerten Vorteil nach der 1%-Methode sogar dann versteuern, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-PKW tatsächlich nicht privat nutzt. Die Möglichkeit der Privatnutzung reicht bereits aus. 

 

Aber! Es sieht anders aus, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen und ihm die private Nutzung untersagen. In dieser Situation ist kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern, weil das Finanzamt nicht unterstellen darf, dass der Arbeitnehmer das Verbot missachtet. Die Nichtbeachtung des Verbots kann für den Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen haben und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Lt. BFH ist nicht davon auszugehen, dass sich der Arbeitnehmer diesem Risiko aussetzt.

 

Zum selben Ergebnis kommt der BFH auch, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen überlässt und die Privatnutzung untersagt (Urteil vom 21.3.2013, VI R 42/12; veröffentlicht am 10.7.2013). Das Finanzamt darf – auch bei einer Ein-Mann-GmbH – nicht unterstellen, dass das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, wenn bei einer Zuwiderhandlung mangels Kontrollinstanz keine arbeitsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind. 

 

Praxis-Tipp
GmbH und GmbH-Gesellschafter können einen Arbeitsvertrag abschließen, der die Überlassung eines Firmenwagens vorsieht. Wenn – was im Einzelfall durchaus interessant sein kann – die GmbH die Privatnutzung verbietet, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Sollte der GmbH-Gesellschafter den Firmenwagen dennoch nachweislich privat nutzen, dann ist dieser geldwerte Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Konsequenz: Der GmbH-Gesellschafter, der das Verbot der Privatnutzung missachtet, versteuert keine Privatnutzung, ohne dass er ein strafrechtliches Risiko eingeht. Wer sich der Wahrheit verpflichtet fühlt und die Privatnutzung einräumt, muss einen Nutzungsvorteil versteuern. In dieser Situation muss es nach Auffassung des Finanzgerichts hingenommen werden, dass der Ehrliche der Dumme ist.
Das heißt: Ist ein privates Nutzungsverbot vereinbart, darf das Finanzamt keine Privatnutzung unterstellen.

 

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