GmbH / GmbH-Gesellschafter

27.10.2016

Grunderwerbsteuer: Keine Änderung bei Ausfall des Kaufpreises


Der Ausfall einer Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (BFH-Urteil vom 12.5.2016, II R 39/14).

Praxis-Beispiel:
Eine Privatperson hatte ein unbebautes Grundstück an eine GmbH veräußert. Die GmbH hatte die Fläche erworben, weil sie diese nach der Erschließung und Aufteilung in einzelne Baugrundstücke weiterverkaufen wollte. Der vereinbarte Kaufpreis von insgesamt 3.500.000 € wurde bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet. Es wurde allerdings ein Endtermin vereinbart, zu dem der bis dahin noch nicht fällige Restkaufpreis in einer Summe fällig und zahlbar wurde.


Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest. Wegen der Stundung des Kaufpreises zinste das Finanzamt den vereinbarten Kaufpreis ab. Nachdem der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken geriet, konnte die GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen, sodass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bis dahin hatte die GmbH auf den Kaufpreis nur Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 2.567.800 € geleistet. Der Insolvenzverwalter beantragte beim Finanzamt erfolglos, die Grunderwerbsteuer entsprechend herabzusetzen.


Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Gehen die Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags davon aus, dass der Kaufpreis auch tatsächlich entrichtet wird, dann ist der Kaufpreis mit seinem Nennwert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen. Unerheblich ist, ob der Käufer des Grundstücks den Kaufpreis später tatsächlich zahlt oder ob der Verkäufer mit der Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil ausfällt. Dies hat keine Auswirkungen auf die festgesetzte Grunderwerbsteuer.


Das gilt ebenso, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Kaufpreisforderung wird zwar uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird. Der Kaufvertrag bleibt dennoch wirksam und es kommt nicht zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für dessen Bestimmung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.


§ 16 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes, der bei der Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids zulässt, ist nicht anzuwenden, weil der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises ist.


Wichtig!
Der Entscheidung des BFH kommt über den Streitfall hinaus allgemeine Bedeutung zu. Eine Minderung der Grunderwerbsteuer aufgrund eines Zahlungsausfalls des Käufers kommt z. B. auch dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer Grunderwerbsteuerschuldner ist.


Bewertungen zu krudewig-steuermedien.de

Folgen Sie uns!