GmbH / GmbH-Gesellschafter

22.11.2018 Von: W. Krudewig

GmbH-Beteiligung: Einlage eines Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten


Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung (BFH-Urteil vom 20.7.2018, IX R 5/15).

Praxis-Beispiel:
Ein GmbH-Gesellschafter hatte eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen einer drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, der bevorstehenden Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie wegen der drohenden Liquidation der Gesellschaft leistete er eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden auch die Bürgen von der Haftung frei. Der GmbH-Gesellschafter und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Geschäftsanteile für 0 €. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Gesellschafter einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der übernommenen GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage.

Der BFH gab dem Gesellschafter recht und führte seine Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten fort. Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach dieser Rechtsprechung nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage, wie sie der Gesellschafter geleistet hatte. Der von ihm insoweit getragene Aufwand war daher bei der Berechnung seines Verlusts aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Die vom Gesellschafter gewählte Vorgehensweise kann außerdem nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden.

Praxis-Tipp
Die Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, ist dann zu empfehlen, wenn eine Gesellschaft geordnet abgewickelt werden soll. Außerdem kann die Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft steuermindernd geltend gemacht werden.


Bewertungen zu krudewig-steuermedien.de

Folgen Sie uns!