Finanzamt / Betriebsprüfung / Verfahrensrecht

05.11.2018 Von: W. Krudewig

BFH: Zehn-Tage-Regelung bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben


Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt (BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Damit widerspricht der BFH einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung.

Betriebsausgaben und Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gibt es allerdings eine Ausnahme. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gelten als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie beim Steuerpflichtigen kurze Zeit (d.h. innerhalb von zehn Tagen) nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hatte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015 geleistet und diese Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das Finanzamt meinte demgegenüber, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Der Unternehmer habe zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es, weil die Vorauszahlung wegen § 108 Abs. 3 AO nicht am Samstag, dem 10.1.2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12.1.2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden sei.

Der BFH gab dem Unternehmer Recht und gewährte den Betriebsausgabenabzug für 2014. Auch wenn man fordert, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraussetzung im Beispielsfall erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist laut BFH allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UstG abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

Praxis-Tipp
Die Fristverlängerung auf den nächsten Werktag ist im Zusammenhang mit der Zehn-Tages-Frist gemäß § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine „Frist“ handelt, so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt. Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt, das nächste Mal somit im Januar 2021.


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