Finanzamt / Betriebsprüfung / Verfahrensrecht
Aktienveräußerungen mit Verlust
Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind steuerlich zu berücksichtigen und hängen nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem BFH-Urteil vom 12.6.2018 (Az. VIII R 32/16) gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten. Damit lehnt der BFH die gegenteilige Auffassung des BMF ab (vgl. BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1-S 2252/08/10004).
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger den Verlust in voller Höhe (= 5.759,78 €) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Kläger stellte u.a. den Antrag, den Steuereinbehalt gemäß § 32d Abs. 4 EStG zu überprüfen. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht und wies den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Dem folgte auch der BFH.
Der BFH entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des (zumindest wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Voraussetzungen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht zu erfüllen. Entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung ist die Berücksichtigung von Verlusten weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.
Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO verneinte der BFH. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.
Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des BFH nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn (wie im vorliegenden Fall) keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.
Hinweis: Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH – weil es hier nicht darauf ankam - (noch) offengelassen.