Fahrzeuge / PKW
Private Nutzung nach der 1%-Methode: Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug
Wird ein Firmenwagen privat genutzt, kann die private Nutzung nach der 1 %-Regelung bewertet werden. Anzusetzen sind dann 1% vom inländischen Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung pro Monat. Gibt es keinen inländische Bruttolistenpreis, z. B. weil es sich um ein Importfahrzeug handelt, muss er geschätzt werden.
Handelt es sich um ein Fahrzeug, dass mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist, kann der Bruttolistenpreis für dieses Fahrzeug angesetzt werden. Besteht keine Vergleichbarkeit, kann sich die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientieren, die Importfahrzeughändler, die das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen (BFH-Urteil vom 9.11.2017, III R 20/16).
Praxis-Beispiel:
Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Kraftfahrzeug der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé. Der Kläger erwarb das aus den USA importierte Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 78.900 € von der Autohaus-GmbH, die das Fahrzeug für 75.999 € erworben hatte.
Der Kläger ermittelte die private Nutzung des Fahrzeugs mithilfe der 1%-Regelung. Weil kein inländischer Listenpreis vorhanden war, legte der Kläger den amerikanischen Listenpreis in Höhe von umgerechnet 53.977 € (Tageswechselkurs) zugrunde. Hieraus ergab sich ein Bruttoentnahmewert von 3.725,57 € sowie eine außerbilanzielle Hinzurechnung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe von 420,12 €.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung zog der Prüfer als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 78.900 € heran. Hieraus ergab sich ein Entnahmewert in Höhe von 5.453,57 €. Das Finanzgericht legte bei der Berechnung nach der 1%-Regelung den Einkaufspreis der Autohaus-GmbH in Höhe von 75.999 € zugrunde.
Der BFH hat entschieden, dass bei einem Importfahrzeug nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden kann. Der ausländische Listenpreis spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen (deutschen) Neuwagenmarkt gilt. Er berücksichtigt insbesondere nicht die für den Endverkauf notwendigen Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt. Ebenso wenig orientiert sich der ausländische Listenpreis an den inländischen Marktgegebenheiten (z.B. Konkurrenzverhältnisse zu anderen Herstellern) und den damit zusammenhängenden Händlermargen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der ausländische Bruttolistenpreis bereits die Händlermarge des ausländischen Neuwagenhändlers beinhaltet.
Fazit: Bei einem Importfahrzeug, dass mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist, kann der Bruttolistenpreis für dieses Fahrzeug angesetzt werden. Besteht keine Vergleichbarkeit, muss der Wert geschätzt werden. Dabei ist der typische Bruttoabgabepreis anzusetzen, den der Importfahrzeughändler von seinem Kunden verlangt