Fahrzeuge / PKW
Ohne Privatfahrten keine 1%-Methode
Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den dieser auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen kann, müssen Sie wie folgt verfahren:
- Für die Privatfahrten erfassen Sie einen geldwerten Vorteil, den Sie bei Ihrem Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern (z. B. nach der 1%-Methode).
- Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermitteln Sie gemäß § 8 Abs. 2 EStG einen Korrekturposten, der ebenfalls als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Sie wenden Ihrem Arbeitnehmer allerdings keinen geldwerten Vorteil zu, wenn Sie ihm einen Firmenwagen überlassen, den er nur für betriebliche Fahrten nutzen darf. Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 6.10.2011, VI R 56/10 (veröffentlicht am 28.12.2011) auch dann, wenn Ihr Arbeitnehmer Ihren Firmenwagen für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen darf, nicht aber für Privatfahrten.
Der „Anscheinsbeweis“, dass ein Firmenwagen privat genutzt wird, gilt nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung ausdrücklich untersagt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und sich der Gefahr aussetzen, einen Kündigungsgrund zu schaffen.
Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf, führt nicht dazu, dass von einer Privatnutzung auszugehen ist. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich gemäß § 4 Abs. 5 EStG um betriebliche Fahrten. Wenn Ihr Arbeitnehmer Ihren Firmenwagen also für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen darf, liegt keine Privatnutzung vor, sodass ein Ansatz der 1%-Methode nicht zulässig ist.
Konsequenzen: Haben Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen darf, ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 8 Abs. 2 EStG ein Korrekturposten zu ermitteln, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Es ist kein geldwerter Vorteil für Privatfahrten zu erfassen, weil keine stattgefunden haben.
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